1. Vertragsabschluß
Angebote des Unternehmers sind freibleibend. Eine vertragliche Bindung des Unternehmens
entsteht erst durchAnnahme des Angebotes und Bestätigung durch den Unternehmer.Die
Annahme des Angebotes durch den Kunden kann schriftlich, mündlich oder telefonisch
erfolgen. Die Form der Bestätigung steht dem Unternehmen frei.
2. Leistungsinhalt
Für den Umfang der vertraglichen Leistungen ist ausschließlich die Bestätigung (Ziff. 1) des
Unternehmers maßgebend. Für Leistungen, die andere Leistungsträger erbringen, ist der
Unternehmer lediglich Vermittler.
3. Leistungsänderung
a) Änderung durch den Unternehmer, durch Dritte oder höhere Gewalt. Abweichungen
einzelner Reiseleistungen von der Bestätigung, die nach Vertragsabschluß eintreten und
nicht vom Unternehmer wider treu und Glauben herbeigeführt werden, sind gestattet.
b) Änderung auf Wunsch des Kunden Änderung auf Wunsch des Kunden nach Fahrtantritt (z.
B. hinsichtlich Fahrstrecke und Fahrdauer) sind nur möglich, soweit die gesetzlichen und
betrieblichen Bestimmungen dies zulassen. Ob dies der Fall ist, entscheidet der Fahrer. Der
Auftrag zur Änderung ist vom Kunden durch Unterschrift auf dem Fahrauftrag zu bestätigen.
4. Preise
a) Es gelten die bei Vertragsabschluß vereinbarten Preise.
b) Erhöht sich der Umfang des vereinbarten Leistungen, z. B. bei Änderung nach Ziff. 3 b, so
ist der Mehrpreis vom Kunden zu bezahlen.
5. Rücktritt und Kündigung durch den Kunden
a) Tritt der Kunde vor Fahrantritt vom Vertrag zurück, so wird dadurch der Anspruch des
Unternehmers auf die vereinbarte Vergütung nicht berührt. Der Unternehmer wird aber seine
ersparten Aufwendungen absetzen. Anstelle der vereinbarten Vergütung kann der
Unternehmer eine Rücktrittspauschale erheben. Diese beträgt bis zum 22. Tag vor
Fahrantritt 10 % ab 21. Bis 7. Tag vor Fahrantritt 25 % ab 6. Tag vor Fahrantritt 40 % des
vereinbarten Entgelts.
b) Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag nach Antritt der Fahrt zu kündigen, wenn während
der Fahrt außergewöhnliche Umstände eintreten, die zu einer Unmöglichkeit der
Leistungserbringung führen. Kündigt der Kunde den Vertrag, so kann der Unternehmer eine
den Umständen nach angemessenen Vergütung für die bereits erbrachten oder zur
Beendigung der Fahrt noch zu erbringenden Leistungen verlangen. Für die Verpflichtung des
Unternehmers zur Rückführung des Kunden gilt Ziff. 6 b sinngemäß.
c) Die Geltendmachung eines weiteren dem Unternehmer entstandenen Schadens ist nicht
ausgeschlossen. Dazu gehören z. B. Stornierungsgebühr für Schiffspassagen oder
Hotelleistungen.
6. Rücktritt und Kündigung durch den Unternehmer
Der Unternehmer kann in folgenden Fällen vor Fahrantritt vom Vertrag zurücktreten oder
nach Fahrantritt den Vertrag kündigen.
a) wenn außergewöhnliche Umstände eintreten, die zu einer von dem Unternehmer nicht zu
vertretenden Unmöglichkeit der Leistungserbringung führen.
b) Bei Kündigung nach Antritt der Fahrt ist der Unternehmer verpflichtet, den Kunden
zurückzuführen, es sei denn, daß gerade die Gründe, die zur Kündigung geführt haben, eine
Rückführung des Kunden durch den Unternehmer nicht möglich machen. Aufwendungen, die
der Unternehmer aufgrund nicht in Anspruch genommener Leistungen erspart hat, werden
dem Kunden erstattet. Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden. Dies gilt entsprechend,
wenn aus den aufgeführten Gründen Änderungen der Leistungen notwendig werden.
7. Verhalten der Fahrgäste
a) Bei Verunreinigung von Fahrzeugen oder Betriebsanlagen werden Reinigungskosten
erhoben; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
b) Beschwerden sind nicht an den Fahrer, sonder an den Unternehmer zu richten.
8. Haftung des Unternehmers
Der Unternehmer haftet grundsätzlich im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen
Kaufmanns für die ordnungsgemäße Erbringung der gem. Ziff. 2 bestätigten Leistung.
9. Beschränkung der Haftung
a) Die Haftung des Unternehmens ist für den Kunden insgesamt auf die Höhe des in Ziff. 4
vereinbarten Preises beschränkt. 1. soweit ein Schaden des Fahrgastes nicht vorsätzlich
oder grob fahrlässig herbei geführt wird oder 2. soweit der Unternehmer wegen einem dem
Fahrgast entstehenden Schaden ausschließlich wegen eines Verschuldens eines
Leistungsträgers haftbar ist.Ein Anspruch auf Schadenersatz ist jedoch ausgeschlossen,
wenn der Eintritt des Schadens beim Kunden lediglich durch leichte Fahrlässigkeit verursacht
wurde oder durch unerlaubte Handlungen eines Leistungsträgers bei Gelegenheit der
Vertragserfüllung. § 8 a Abs. 2 Satz 1 StVG bleibt unberührt.
b) Die Haftung des Unternehmers ist ausgeschlossen oder beschränkt, soweit aufgrund
gesetzlicher Vorschriften die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen
anzuwenden sind, dessen Haftung ebenfalls ausgeschlossen oder beschränkt ist.
c) Der Unternehmer haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen,
die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden.
10. Ausschluß von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen Nichterbringung oder nicht vertragsgemäßer Erbringung von Leistungen
hat der Kunde innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der
Fahrt schriftlich gegenüber dem Unternehmer geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann
der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der
Frist verhindert worden ist. Alle Ansprüche aus dem Vertrag verjähren in 6 Monaten, sonstige
Ansprüche 2 Jahre nach Beendigung der Reise. Erklärt der Unternehmer zunächst
gegenüber dem Kunden, daß die vorgetragenen Beanstandungen und Ansprüche geprüft
werden, so ist die Verjährung von diesem Zeitpunkt an solange gehemmt, bis der
Unternehmer dem Kunden das Ergebnis seiner Prüfung und seiner Entscheidung im Hinblick
auf dessen Ansprüche bekannt gibt.11. Paß-, Visa-, Zoll-, Devisen-,
GesundheitsvorschriftenDer Fahrgast ist für die Kenntnis und Einhaltung der Paß-, Visa-,
Zoll-, Devisen-, und Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der
Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, auch wenn diese
Vorschriften nach Vertragsabschluß geändert worden sind.12. Unwirksamkeit einzelner
BestimmungenDie Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages hat nicht die
Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.
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